Steinmetzmeister Böhm

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Natursteinarbeiten aller Art

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Handelsgericht Wr. Neustadt
UID Nr.: ATU 72180169
Gerichtsstand Wr. Neustadt

Steinmetzmeister Böhm
2500 Baden
Haidhofstraße 85


1.Geltung

(1) Die nachfolgend abgefassten Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen allein oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch Steinmetzmeister Böhm („BÖHM“) an den KUNDEN und gelten mit Erteilung des Auftrages vom KUNDEN anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von BÖHM nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit BÖHM abgeschlossenen Verträge, es sei denn BÖHM hat abweichenden Bedingungen vor dem Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN.
(3) Mündliche Zusagen, die nicht schriftlich durch BÖHM bestätigt wurden, gelten bis zur schlussendlichen Äußerung seitens BÖHM als schwebend unwirksam.
(4) BÖHM hat das Recht, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Neue AGB werden binnen 14 Tagen nach ihrer Übermittlung wirksam, wenn der KUNDE ihnen nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

2. Vertragsabschluss
(1) BÖHM legt auf Anfrage des KUNDEN ein schriftliches, entgeltliches und unverbindliches Angebot. An dieses Angebot ist BÖHM 30 Tage ab Zugang an den KUNDEN gebunden.
(2) Der KUNDE hat sicherzustellen, dass die Annahme des Angebots von einer im Unternehmen des KUNDEN dazu bevollmächtigten Person erfolgt.
(3) Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen erfolgt, führt eine auch Änderung dieser Kalkulationsunterlagen durch den KUNDEN im Zuge der Arbeiten zu einer entsprechenden Änderung des Angebotes. Der KUNDE hat Änderungen von Kalkulationsunterlagen BÖHM unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nimmt der KUNDE das geänderte Angebot von BÖHM nicht an, ist er zum Ersatz allen dadurch entstehenden Schadens verpflichtet, der BÖHM erwächst.
(4) Die Angebotslegung und die Annahme des Angebotes können schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail erfolgen. Die Legung eines Angebotes verpflichtet BÖHM nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen.
(5) In Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
(6) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die bestellte Lieferung von BÖHM abgesandt wurde.

3. Beschaffenheit der Materialien, Muster
(1) Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die von BÖHM vertriebenen und verwendeten Materialen und Produkte zum Großteil Natursteinprodukte sind. Muster können lediglich die allgemeine Farbe und Struktur des Steines wiedergeben. BÖHM haftet nicht für die farbliche und strukturelle Gleichheit der gelieferten bzw. verarbeiteten Produkte mit dem Muster.
(2) Das zu verwendende Gestein wird in Farbe und Struktur möglichst auf einander abgestimmt ausgewählt. Abweichungen und Unterschiede in Farbe, Schattierungen, Gefüge, Maserung, Poren, Einsprengungen usw. stellen keine Werkstofffehler bzw. Mängel dar, sondern sind in der Natur der Produkte gelegene Eigenschaften (Naturgebilde).
Sie unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht von BÖHM.
(3) Soweit eine fachgerechte Behebung von Mängeln im Stein erfolgen kann und von BÖHM vorgenommen wird, sind die Produkte dadurch als mangelfrei anzusehen.

4. Leistungserbringung
(1) BÖHM ist bestrebt, vereinbarte Termine nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine mit dem KUNDEN nicht haltbar sein, wird BÖHM den KUNDEN im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Arbeiten im Freien Der KUNDE kann daraus keinerlei Ansprüche aus Leistungsstörungen geltend machen.
(2) Leistungen können nach Wahl von BÖHM durch Mitarbeiter von BÖHM oder durch selbstständige Dritte im Auftrag von BÖHM erbracht werden.
(3) Soweit Lieferung und/oder Leistung teilbar sind, können sie von BÖHM auch in Teilen erbracht werden. BÖHM ist in diesem Fall berechtigt, für jede Teilleistung/Teillieferung getrennt Rechnung zu legen.
(4) Der KUNDE hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten, sofern die Leistungsausführung nicht am Betriebsstandort von BÖHM erfolgt. Für die sichere Verwahrung der von BÖHM oder seinen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der KUNDE allein verantwortlich. Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten.
(5) Der KUNDE wird dafür sorgen, dass BÖHM auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen, Bewilligungen und Materialien, die vom KUNDEN auf eigene Kosten beizubringen sind, zeitgerecht erhält und BÖHM von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von BÖHM bekannt werden. Ebenso hat der KUNDE die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen und die Arbeiten nicht ohne wichtigen Grund zu verzögern.
(6) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den KUNDEN verhindert, so ist BÖHM berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
(7) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von BÖHM einen wichtigen Grund darstellen, so hat BÖHM Anspruch auf jenen Teil des Entgelts, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen/Leistungen entfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den KUNDEN die bisherigen Leistungen verwertbar sind.

5. Lieferfristen
(1) Lieferfristen sind für BÖHM grundsätzlich unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der KUNDE Unterlagen,
Genehmigungen oder Materialeien bereitzustellen, beginnen die Lieferfristen nicht vor deren Bereitstellung. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei BÖHM oder Vorlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehler des Werkstoffes (Ausschuss usw.). In diesen Fällen gilt eine angemessene Verlängerung als vereinbart. Ebenso verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum, um den der KUNDE seinen Verpflichtungen gegenüber BÖHM aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät. Die BÖHM zustehenden Rechte aus Verzug des KUNDEN werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch wenn der Versand ohne Verschulden von BÖHM oder dessen Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Waren, werden auf Kosten und Gefahren des KUNDEN nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.
(4) Bei Überschreitung einer Lieferfrist kann BÖHM in keiner Weise wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. BÖHM haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt.
(5) Nimmt der KUNDE die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht durch BÖHM verschuldet, so kann BÖHM entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.

6. Transport und Gefahrenübergang
(1) Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – als Nettopreise ohne jeden Abzug, zu denen die jeweils im Lieferungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
(2) Der Transport einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KUNDEN. Jedenfalls geht die Gefahr beim Verlassen des Betriebsgeländes von BÖHM auf den KUNDEN über.

7. Preise
(1) Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – als Nettopreise, zu denen die jeweils im Lieferungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
(2) Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Marktsituation für Rohstoffe oder Einstandspreise, oder nicht im Einflussbereich von BÖHM stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, so erhöhen sich die Preise entsprechend, sofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung mehr als 4 Wochen liegen.
(3) Die kalkulierten Preise setzen eine ungestörte Leistungserbringung ohne Unterbrechung und Verzögerung sowie den freien Zugang zur Baustelle voraus. Soweit Montagearbeiten angeboten werden, verstehen sich die Preise unter der Voraussetzung eines bauseitig vorbereiteten Untergrundes. Wird im Zuge von Arbeiten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten eine Änderung (Änderung in Menge, Gewicht, Arbeitszeit etc.) des Angebots notwendig, ist BÖHM berechtigt, das Angebot entsprechend den Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zu modifizieren. BÖHM ist berechtigt, die bis zu diesem
Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Lieferungen dem KUNDEN gegenüber abzurechnen.
(4) Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, gelten alle Preise für Materialien normaler Handelsgüte. Für Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsmaterial ist BÖHM berechtigt, die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
(5) Soweit dem Kunden Vergünstigungen oder Rabatte gewährt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund freiwilliger Basis durch BÖHM. Ein Rechtsanspruch für künftige Leistungen und Lieferungen kann der KUNDE daraus nicht ableiten.

8. Zahlung
(1) Sämtliche Rechnungen von BÖHM, einschließlich Teilrechnungen, sind nach Erhalt prompt ohne Abzug fällig und auf das von BÖHM bekannt gegebene Konto zahlbar. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem BÖHM über sie in der vereinbarten Währung verfügen kann.
(2) BÖHM hat das Recht, für die zu leistenden Waren und Dienstleistungen eine Anzahlung bis zu 50% des Gesamtauftragsvolumens zu verlangen. BÖHM ist in diesem Fall berechtigt, mit der Erfüllung so lange zuzuwarten, bis der KUNDE die Anzahlung geleistet hat.
(3) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist BÖHM berechtigt, jede Leistung und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von BÖHM auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben BÖHM vorbehalten.
(4) Gerät der KUNDE mit seiner Zahlung in Verzug, so ist BÖHM ohne weitere Mahnung berechtigt, die in seinem Eigentum verbliebenen Produkte in Besitz zu nehmen und auf Kosten des KUNDEN abzutransportieren. An der Erfüllungspflicht des KUNDEN ändert sich dadurch nichts.
(5) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist BÖHM nicht zur Mahnung verpflichtet. Soweit BÖHM dennoch Mahnungen an den KUNDEN verschickt, gebührt BÖHM hierfür pro Mahnung ein Aufwandersatz von EUR 15,00. BÖHM hat weiter Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. Im Verzugsfall verpflichtet sich der KUNDE, alle aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen, insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten von BÖHM zu ersetzen.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) BÖHM behält sich das Eigentum an allen gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die BÖHM aus welchem Rechtsgrund immer gegen den KUNDEN zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden sollten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist BÖHM berechtigt, vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
(3) Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren oder Gegenständen durch den KUNDEN bleibt das Eigentumsrecht von BÖHM an den neu geschaffenen Waren oder Gegenständen (Anlagen) bestehen bzw. überträgt der KUNDE das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache an BÖHM.
(4) Der KUNDE ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge sämtliche von BÖHM gelieferten Waren, ob bearbeitet oder nicht, oder zu einer anderen Sache verarbeitet, als Eigentum von BÖHM zu betrachten und sorgfältig zu verwahren.
(5) Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere zur
Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der KUNDE nicht berechtigt.
(6) Der KUNDE ist verpflichtet, BÖHM sofort jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte mitzuteilen und BÖHM jederzeit vollständige Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung sowie Name und Anschrift des Erwerbers sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und unter Beweis zu stellen.
(7) BÖHM ist berechtigt, jederzeit zur Wahrung seiner Rechte die Lager- und Geschäftsräume oder sonstigen Räume (einschließlich Wohnungen) des KUNDEN zu betreten. Im Falle der Ausübung dieser Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechts aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der KUNDE auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ferner auf jedweden Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hierdurch erwachsenden Kosten trägt der KUNDE allein.

10. Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB steht dem KUNDEN nicht zu.
(2) Der KUNDE hat Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art unverzüglich auf Richtigkeit und
Beschaffenheit zu kontrollieren. Der KUNDE hat etwaige Mängel umgehend schriftlich zu rügen. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme des Leistungsgegenstandes zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Mängel können nach der Wahl von BÖHM durch Verbesserung oder Austausch behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann sie durch BÖHM verweigert werden. In diesem Fall kann der KUNDE nur Preisminderung begehren, es sei denn, BÖHM stimmt einer Wandlung zu.
(4) Der KUNDE hat kein Recht, die Abnahme, Lieferungen und Leistungen grundlos oder wegen nur
geringfügiger Mängel abzulehnen.
(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.
(6) Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der KUNDE Vorschriften über die Behandlung des
Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen nicht beachtet, Teile überbeansprucht oder den Liefergegenstand unrichtig oder nachlässig behandelt. BÖHM haften nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
(7) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom KUNDEN zu vertreten und führen nicht zum Verzug von BÖHM. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der KUNDE.
(8) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des KUNDEN gegen die Forderungen von BÖHM ist ausgeschlossen.

11. Haftung
(1) Die Haftung von BÖHM beschränkt sich auf Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der KUNDE nachzuweisen.
(2) BÖHM haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, ungewöhnliche Betriebsbedingungen, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen oder unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind. Der Ersatz von Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung bzw. Leistung begrenzt.

12. Rücktritt vom Vertrag
(1) Ist der KUNDE mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann BÖHM die
Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den genannten noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminsverlust geltend machen) und bei Nichteinhaltung einer angemessen gewährten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
(2) Weiters ist BÖHM berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, oder durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN entstanden sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
(3) Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von BÖHM sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom KUNDEN noch nicht übernommen wurde. BÖHM steht aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Als Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem KUNDEN und BÖHM entstehenden Leistungen und Lieferungen wird Baden vereinbart.
(2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für Baden sachlich zuständige Gericht. BÖHM ist zudem berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.

14. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(2) Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Lücke vereinbart hätten.